§ 1 Allgemeines
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich
vereinbart wird. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
3. Für Verträge in Form von bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen
gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen erst ab dem 01.08.2008.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln, gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Die Frist
beginnt mit dem Eingang der Bestellung.
3. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften,
Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
4. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
insbesondere für alle Unterlagen die als "vertraulich" bezeichnet
werden; vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung einholen.
6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Besteller
zumutbar sind.
§ 3 Angaben des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, uns die Bedingungen unter denen die zu
liefernde Ware eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend
zu beschreiben.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise ab Daun, ausschließlich Verpackung, Transport
und Versicherung, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Alle Preise verstehen sich in der jeweils angegebenen Währung.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen;
sie wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe
gesondert in Rechnung gestellt.
3. Preisänderungen, insbesondere zur Anpassung an gestiegene Material-
Lohn- und Energiekosten, sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragschluss
und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Dann gilt der
am Tag der Lieferung bei uns gültige Preis.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlung
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skontoabzug
unter der Voraussetzung, dass der Zahlungseingang innerhalb der Frist erfolgt
und dass alle fälligen Rechnungen beglichen sind bzw. gleichzeitig
beglichen werden.
5. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede
Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung
nachweist. Falls wir einen höheren Verzugschaden nachweisen können,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
7. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber
an Erfüllungs Statt nach besonderer Vereinbarung an. Unsere Forderung
ist erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen
können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen.
Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten
des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig.
8. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 5 Liefertermine
1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise
der Liefertermin ausdrücklich als "verbindlich" zugesagt
wurde.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung
eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte
Besicherung erfolgt ist.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist
die Ware die Firma QT Quarztechnik GmbH verlassen hat.
4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens
liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob sie bei uns oder einem
Unterlieferanten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen),
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere
von uns nicht zu vertretende Umstände - sind wir berechtigt, vom Liefervertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer
des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im
Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten
zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
5. Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener,
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Angemessen ist eine
Frist von mindestens 30 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens
zwei Monate. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden)
sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart
ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
oder eine "Kardinalpflicht" verletzen,
ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes
gilt das Vorstehende entsprechend.
7. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten
die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und 6 nicht; gleiches gilt, wenn der
Besteller wegen des durch uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann,
dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
8. Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig, dass eine
ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens
aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin mitzuteilen. Abrufaufträge
müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden,
sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf
nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung
oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Besteller in Annahmeverzug.
9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung
des Kaufgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Gefahrübergang - Verpackungskosten
1. Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Übergabe an den Besteller
auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab Übergabe
an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen
des Werksgeländes über.
2. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir
nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Besteller über.
4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Sofern der Besteller es ausdrücklich wünscht, werden wir für
die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die hierfür
entstehenden Kosten trägt der Besteller.
§ 7 Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377
HGB durch den Besteller wie folgt:
1. Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung
der Kaufsache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien
Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden oder beide
Arten dieser Nacherfüllung unmöglich
oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu
verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange
der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem
Umfang erfüllt,
der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
3. Sollte die in
Abs. 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein
oder fehlschlagen, steht dem Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gem. § 9 - das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen
oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten;
dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung
der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt.
4. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 9
(Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als
die in diesem Paragraph geregelten Ansprüche des Bestellers gegen
den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer
anderen Sache oder einer geringeren Menge.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn,
die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478
BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner
Nr. 7 entsprechend.
§ 8 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden
entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen der §§ 7 und 9 entsprechend.
§ 9 Rücktritt des Bestellers und sonstige Schadensersatzansprüche
1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb
der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht
weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende
gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen
noch beschränkt
werden.
2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte
Leistung endgültig unmöglich wird, dasselbe gilt bei Unvermögen.
Der
Besteller kann auch vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines
Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich
wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der
Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das
Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
3. Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller
uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und
wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum
Rücktritt
berechtigt. Wird vor Ablieferung vom Besteller in irgend einem Punkt
eine andere Ausführung
des Liefergegenstands gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist
bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen
und ggf. um die für die anderweitige Ausführung erforderliche
Zeit verlängert.
4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den
Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im
Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt. Im Falle der
Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen
unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326
II BGB.
5. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden
Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie sonstiger
deliktischer Haftung, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für
Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf
Ersatz entgangenem Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht
aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
6. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder "Kardinalpflichten" ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
7. Soweit dem Besteller nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gem. § 7 Nr. 1. Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und künftiger Forderungen aus
dem Geschäftsverhältnis vor. Bei Zahlung im Scheck-/Wechselverfahren
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Besteller den von ihm angenommenen
Wechsel eingelöst hat, nicht schon bei Einlösung des Schecks.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen;
der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu.
In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme
entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten
des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung
oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 10 Abs. 5) zu widerrufen.
Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung
zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung
des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere diesen auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die in unserem
Eigentum stehenden Kaufgegenstände hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen,
es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen
eingestellt hat. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Rechte gegen
seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten,
insbesondere die Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich
Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung befugt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt
und den Dritten die Abtretung mitteilt. Die Einzugsermächtigung kann
von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug)
durch den Besteller widerrufen werden.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen dasselbe wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Kaufgegenstand.
7. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug
oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch
uns gilt als Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 Sicherheiten bei Auslandslieferung
1. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit
des im vorangegangenen Paragraphen bezeichneten Eigentumsvorbehalts oder
der dort bezeichneten sonstigen Rechte des Lieferanten bestimmte Maßnahmen
erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen
auf seine Kosten durchzuführen.
2. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht
zu, gestattet es aber dem Lieferanten, sich andere Rechte am Liefergegenstand
vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben.
Soweit eine gleichwertige Sicherung des Lieferanten dadurch nicht erreicht
wird, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten
an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten Daun Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
zu klagen.
3. Für die gesamte Geschäftsverbindung gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Wir weisen darauf hin, dass die hinsichtlich der Geschäftsbeziehung
oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten des Käufers, gleich
ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden.
QT Quarztechnik Gmbh
§ 1 Allgemeines-Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
einbezogen werden.
§ 2 Angebot-Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet unsere Bestellung binnen 14 Tagen anzunehmen,
sofern im Einzelfall nicht andere Bindungsfristen vereinbart werden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer
Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten;
insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.
§ 3 Preise- Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten; sie muss
getrennt ausgewiesen werden.
3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt,
mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungserhalt.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen
Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich davon
in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar
werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten
werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von 1,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche
zu verlangen; allerdings können von uns höchstens 10% als Pauschale
geltend gemacht werden. Dabei hat der Lieferant das Recht uns nachzuweisen,
dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende
gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz
wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrübergang - Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
frei Bestimmungsort zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und
Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er
dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung - Gewährleistung
1. Eine Rügeobliegenheit unsererseits nach § 377 HGB ist ausgeschlossen.
Wir verpflichten uns zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und
auf Transportschäden.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Warenendkontrolle und schließt
eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns ab.
3. Sämtliche gesetzlichen Mängelhaftungsrechte stehen uns vollumfänglich
zu. Wir sind insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach unserer Wahl
Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen;
die dazu erforderlichen Kosten hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen.
Weiter stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt
und unbeschränkt zu.
4. Es gelten die ungekürzten gesetzlichen Mängelhaftungs- und
Verjährungsfristen.
§ 7 Produkthaftung-Freistellung-Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist,
ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter
auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-
und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant
auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder
im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch
nicht aus §§ 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 426,
254 BGB folgt.
3. Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten
Sache anderweitig in Anspruch genommen, steht uns der Regressanspruch gegen
den Lieferanten aus § 478 BGB vollumfänglich zu; eine Ausnahme
davon besteht nur dann, wenn uns zuvor ein gleichwertiger Ausgleich für
den Regressanspruch eingeräumt wurde.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden
- pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so
ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern
von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit
dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen
zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt -Beistellung-Werkzeuge-Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran
das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden
für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis
zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis
zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt; der Lieferant
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant
ist verpflichtet, die Werzeuge ausschließlich für die Herstellung
der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet,
die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der
Lieferant uns jetzt schon alle Entschädigungsansprüche aus dieser
Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist
verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten
sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns
sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, bleiben Schadensersatzansprüche
unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten.
Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung
offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages; sie erlischt wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene
Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gem. Abs. 1 und /oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte
den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um
mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur
Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10 Leistungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
1. Leistungsort für unsere Pflichten (insbesondere für unsere
Zahlungen) ist Daun
2. Gerichtsstand für alle Klagen ist Daun, wir sind auch berechtigt,
am Sitz des Lieferanten zu klagen.3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem deutschen Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist
ausdrücklich ausgeschlossen.